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Fristlose Kündigung wegen zehn Minuten Kaffeepause ist rechtmäßig

Fristlose Kündigung wegen zehn Minuten Kaffeepause ist rechtmäßig

Quelle: Legion-media.ru Symbolbild.

Das Landgericht Hamm gab einem Arbeitgeber recht, der eine Reinigungskraft fristlos entlassen hatte. Diese hatte eine zehnminütige Kaffeepause gemacht, ohne sich zuvor auszustempeln.

Die heute 64-jährige Reinigungskraft hatte am 8. Oktober 2021 um 7:20 Uhr ihre Arbeit begonnen. Um 11:05 Uhr machte sie Feierabend. Die Frau erfüllte damit offiziell genau die Arbeitszeit, die ihr vorgegeben wurde.

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Gegen 8:30 Uhr traf sie sich mit einer weiteren Person für eine kurze Pause in einem nahegelegenen Kaffeehaus. Davon teilte sie ihrem Arbeitgeber aber nichts mit. In den Gerichtsunterlagen heißt es, sie habe sich dort “mindestens zehn Minuten” aufgehalten.

Zum Unglück für die Frau entdeckte ihr Chef sie bei der ungenehmigten Auszeit von seinem Auto aus. Später sprach er sie darauf an, worauf sie jedoch alles abstritt. Selbst nach wiederholter Nachfrage beharrte sie auf ihrer Version der Geschichte.

Erst als ihr Arbeitgeber behauptete, Beweisfotos zu haben, gestand sie schließlich ihre Kaffeepause ein. Was folgte, war ihre fristlose Entlassung – nach acht Jahren Beschäftigung in dem Betrieb.

Die zu 100 Prozent schwerbehinderte Frau wollte dies aber nicht auf sich sitzen lassen und zog gegen ihren Arbeitgeber vor Gericht. Jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht Hamm gab ihrem Arbeitgeber recht.

Eine fristlose Kündigung, so das Gericht, dürfe erfolgen, wenn ein Arbeitsbetrug vorliegt. Und das selbst dann, wenn es sich nur um ein einmaliges Vergehen handelte.

Das gelte auch, wenn eine Beschäftigte nur für etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht und dafür nicht ausstempelt. Das Urteil hielt zudem fest, dass dann keine Abmahnung erfolgen müsse, wenn die Beschäftigte ihre Tat leugnet.

Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts war offenbar das Verhalten der Frau. Sie hatte ihren Arbeitgeber schlicht angelogen. Die Kündigung bleibt deshalb bestehen, zudem muss die Klägerin die Gerichtskosten selbst tragen.

Quelle

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