Coronavirus

Neuer Bundesratsbeschluss: Corona aus Liste besonders ansteckender Krankheiten gestrichen

Neuer Bundesratsbeschluss: Corona aus Liste besonders ansteckender Krankheiten gestrichen

© Felicitas RabeRegierungskritische Demo am Tag der Deutschen Einheit in Köln 3.10.2022

Am Freitag, dem 7. Oktober, änderte der Bundesrat mit Mehrheitsbeschluss das neue Infektionsschutzgesetz, das ab dem 1. Oktober in Kraft trat. Darüber berichtete der Nordkurier am Sonntag. Der Bundesrat beschloss kurz vor dem vergangenen Wochenende COVID-19, das erst kurz vor Verabschiedung des neuen Infektionsschutzgesetzes zur Liste der besonders ansteckenden Krankheiten hinzugefügt worden war, wieder aus dem Gesetz zu streichen. Nachdem also von Ende September bis Anfang Oktober, einschließlich der Corona-Infektion, 23 Krankheiten gelistet waren, werden es laut neu hinzugefügtem Artikel 2 wieder nur 22 Infektionskrankheiten sein, die vom Gesetzgeber als besonders ansteckend eingestuft werden.

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In Folge dessen wird es keine Betretungsverbote für Kitas, Schulen und Heime geben, die nur für die gelisteten besonders ansteckenden Krankheiten verfügt werden. 

Die Gesetzesänderung sieht außerdem vor, dass Lehrkräfte, Kita-Mitarbeiter und Pflegepersonal in Kinderheimen auch ohne negatives Corona-Testergebnis und ohne ärztliche Bescheinigung wieder arbeiten gehen können. Das sogenannte Frei-Testen wäre damit abgeschafft.

Der Bundesrat habe dem neuen Gesetz mehrheitlich und ohne Wortmeldungen zugestimmt. Die Gesetzesänderung müsse nun noch von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Am Folgetag nach der Verkündung – den Zeitpunkt bestimme die Bundesregierung – trete die Gesetzesänderung dann in Kraft.  

Das geänderte Gesetz trägt die etwas sperrige Bezeichnung “Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes”.

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In dieses Gesetz wird nun nach Artikel 1 folgender Artikel 2  eingefügt:

Artikel 2 “Änderung des Infektionsschutzgesetzes § 34 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl.I S.1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl.I S.1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 1 bis 23 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 22 ersetzt:
1. Cholera, 2. Diphtherie, 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC), 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber, 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis, 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte), 7. Keuchhusten, 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose, 9. Masern, 10. Meningokokken-Infektion, 11. Mumps, 12. durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten, 13. Paratyphus, 14. Pest, 15. Poliomyelitis, 16. Röteln, 17. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen, 18. Shigellose, 19. Skabies (Krätze), 20. Typhus abdominalis, 21. Virushepatitis A oder E, 22. Windpocken”

2. Im Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter ‘oder sie in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) einen Testnachweis nach §22a Absatz3 vorlegen’ gestrichen.”

Quelle

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