EU-Bürokratie soll auch weiterhin den Menschen vermeintlich ihren alltäglichen Kampf des immer beschwerlicheren Daseins in der Gegenwart erleichtern. Von der ehemals bizarren Regelung über die maximal zulässige Krümmung von Salatgurken, bis zu der generell gültigen “EU-weit einheitlichen Lebensmittel-Kennzeichnung”, werden den EU-Bürgern aus Brüssel regelmäßig neueste Vorgaben diktiert. Seit Jahresbeginn heißt es nun für Menschen mit Lebensmittel- und Zusatzstoffunverträglichkeiten noch genauer die Verpackungen zu studieren.
In “Erwägung nachstehender Gründe” lautet die wörtliche “Durchsetzungsverordnung 2023/5” der EU-Kommission vom 3. Januar 2023:
“Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470.”
Laut der Verordnung hatte das asiatische Unternehmen Cricket One Co. Ltd. im Juli 2019 bei der Kommission ordnungsgemäß “einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel in der Union” gestellt. Informationen der Seite Business-Leaders belegen eher unbekannt, dass zuvor bereits der “gelbe Mehlwurm” und die “europäische Wanderheuschrecke” im Jahr 2021 eine schlussendliche Zulassung in diesem Feld erhalten hatten.
Nach anscheinend entsprechend durchgeführten Prüfungen, darf das oben genannte Unternehmen nun wie folgt die Verarbeitung des Acheta domesticus in beeindruckender Produktbreite einplanen: